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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- I. Geltungsbereich
- 1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen
bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine
Anwendung.
- 2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende
Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird.
- 3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen
Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden.
- II. Preise
- 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten
zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
- 2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte,
Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht
unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach
Empfang widerspricht.
- 3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere
Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die
noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur
Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer
berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier
Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der
Preiserhöhung erfolgt sind.
- III. Anwendungstechnische Beratung
- 1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies
nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über
Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den
Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt
insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder
sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns
bezogen wurden.
- IV. Lieferung
- 1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder,
falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich
nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs.
IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der
Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl
auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht
anders möglich, notfalls auch im Freien - zu lagern. Wir
haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den
Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der
Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf
einer Woche in Rechnung zu stellen.
- 2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur
Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport
auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel
sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung
nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem
Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer
übergeben wird.
- 3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
- 4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen,
Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von
unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen
aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel,
Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt
bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die
Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit
sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem
Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um
mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer
als auch wir unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von
der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag
zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von
uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
- 5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese
innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung
restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und
Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des
Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur
Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für
den Transport der gelieferten Ware bestimmt.
Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
- 6. Einwegverpackungen werden nicht von uns
zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer
einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der
Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
- V. Zahlung
- 1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige
Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit
Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns
angegebenen Konto verfügen können.
- 2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der
Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer
unbenommen.
- 3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur
mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber
zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
- 4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
- 5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere
Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss
schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung
aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis
beruhen.
- VI. Eigentumsvorbehalt
- 1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit
dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht
erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang
übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum Beispiel im
Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
- 2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns
vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht.
Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen,
uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon
jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit
der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns
verwahrt.
- 3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im
ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns
rechtzeitig nachkommt.
- 4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im
Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren
zur Sicherung an uns ab.
Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware
entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt
seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe
des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an
uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
- 5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum
stehenden Waren und über die an uns abgetretenen
Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der
Abtretung in Kenntnis zu setzen.
- 6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu
verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen
und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus
den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an.
- 7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des
Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
- 8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter
unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse
sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen
erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in
Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen
ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des
Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder
Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige
Herausgabe der gesamten unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
- 9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des
Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht
wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen
eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er
diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht
auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung
sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
- VII. Mängelansprüche
- 1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren
Empfang auf Mängel zu untersuchen.
- 2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch
binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14
Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige
muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des
Mangels genau zu bezeichnen.
- 3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten
Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im
Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem
Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind
wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht
bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir
zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die
Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der
Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die
Rückgängigmachung des Vertrages oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu
verlangen.
- 4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die
gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- 5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir
berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme
der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und
Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für
den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich
einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
- VIII. Haftung
- 1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle
weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und
unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten
Waren selbst entstanden sind.
- 2. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, oder infolge einer übernommenen
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung
unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im
Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf
den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden
beschränkt ist.
- IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
- 1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere
jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
- 2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der
allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für
Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
- 3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist
ausgeschlossen.
- 4. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und
verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
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